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Neue Corona Reiserichtlinien seit 24. November 2021

Neue Corona Reiserichtlinien seit 24. November

Seit dem 24. November gilt eine neue Reiserichtlinie in Deutschland. Wir haben das wesentliche für Sie zusammengefasst und Ihnen aufgeführt was wichtig ist, in der Hoffnung Antworten auf Ihre Fragen liefern zu können.

Was gilt auf Flügen?

Seit 24. November 2021 gelten in Deutschland neue Corona-Schutzvorkehrungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr – und somit auch im Flugverkehr, die einen Impf-, Immunitäts- oder Testnachweis auf allen Flügen von/nach/via Deutschland erfordern.

Alle Fluggäste müssen bei Abflug einen Impfnachweis oder Immunitätsnachweis oder einen negativen Covid-19-Test vorweisen können. Die Bescheinigungen werden in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache akzeptiert.

Auf Flügen nach Deutschland gilt diese Regelung für Passagiere ab 12 Jahre. Dies betrifft auch Transferpassagiere, die über Deutschland an einen internationalen Zielort reisen.
Auf Flügen ab Deutschland bzw. innerhalb Deutschlands (auch für Lufthansa ICE Zug- oder Busverbindungen mit LH Flugnummer) gilt dies für Passagiere ab 6 Jahre. Dies betrifft auch Transferpassagiere, die innerhalb Deutschlands weiterreisen.

Hinweis zum Testnachweis: Gültig sind nur Tests, die an zertifizierten Teststellen durchgeführt wurden. Selbsttests sind nicht gültig.
Die Tests dürfen frühestens 72 Stunden (PCR) bzw. 48 Stunden (Antigen) vor der geplanten Ankunftszeit in Deutschland vorgenommen werden.
Bei Abflug in Deutschland darf der Test frühestens 48 Stunden (PCR) bzw. 24 Stunden (Antigen) vor der geplanten Abflugzeit vorgenommen werden.

Was gilt im öffentlichen Verkehr?

Seit dem 24. November tritt in Deutschland im öffentlichen Verkehr die 3 G-Regel in Kraft (Geimpft, Genesen, Getestet).

Die 3G-Pflicht gilt in den Verkehrsmitteln des Luftverkehrs, des ÖPNV und des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs.
Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss den Nachweis über einen negativen Corona-Test (kein Selbsttest) mit sich führen.
Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Wie könnte die neue Regelung z.B. Türkei-Reisen beeinflussen?

Beispiel 1: Sie kommen in Deutschland aus der Türkei an und müssen vom Flughafen weiter:

Sie kommen aus Istanbul in Frankfurt an und steigen in Frankfurt in den Zug ein oder nutzen den ÖPNV um nach Hause zu kommen oder steigen um nach München anzukommen in einen Anschluss-/Weiterflug ein. In diesem Fall müssen Getestete darauf achten wie alt der Test ist.

Beispiel 2: Ein Kind unter 12 Jahren, das beim Abflug aus der Türkei keinen Test braucht:

Während das Kind unter 12 Jahren beim Abflug aus der Türkei kein Test benötigt, ist dieser bei Ankunft für alle Beförderungsmittel ab 6 Jahren nötig.

Beispiel 3: Wenn Sie in die Türkei fliegen und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen fahren:
Sie nehmen zum Beispiel aus Köln den Zug um vom Frankfurter Flughafen in die Türkei zu fliegen. Vergewissern Sie sich, dass der Test, welchen Sie für den Flug gemacht haben auch für die Zugfahrt noch gültig ist.

 

Quelle : airtuerk

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